Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltung / Angebote

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertrags-schluss gültigen Preisliste.

2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu. sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

III. Zahlungen und Verrechnung

1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug gelten die gesetzlichen Zinssätze, es sei denn höherer Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag m Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein. die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, alle unverjährten Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Vorkasse oder ausreichende Sicherheit zu verlangen.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und —termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wir z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadenersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. z.B. aus Akzeptantenwechseln. und auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsjahr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentums-antcile gern Nr 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Von unsorem Widerrufsrocht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveraußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhaltnisse des Käufers nach Vertragsschiuss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä ) insgesamt um mehr als 50 v H . sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet

VI. Güten, Maße und Gewichte

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw Werkstoff blättern, mangels solcher gilt Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen. Werkstoffblatter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorheferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezeitels. Soweit rechtlich zulässig. können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Bearbeitungsverträge

1. Zur Bearbeitung eingesandte Teile sind frei Werk des Lieferers und soweit erforderlich, m guter Verpackung unter Beilüqung eines Packzettels zu übersenden Eine Versandanzeige ist uns unter Angabe seiner Auftragsnummer zu übermitteln

2. Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekanntzugeben, er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten Vorbearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können wir die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller den entsprechenden Teil des Vertragspreises sowie die vorhererwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.

3. Werkzeuge und Lehren, Vorrichtung und Kaliber, sowie das Anfertigen von Zeichnungen werden zusätzlich berechnet. Sie bleiben Eigentum des Lieferers.

4. Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird unser Eigentum

VIII. Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

IX. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder 211 dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig

7. Abladen
Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit. so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

9. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge , so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

X. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach don folgenden Vorschriften Gewähr:

1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; statt dessen sind wir berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z B so genanntes Ila-Material -stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechle zu.

6 Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. Kosten im Zusammenhang mit der Nachbesserung. Ersatzlieferung und Rückgängigmachung des Vertrages übernehmen wir nur. soweit sie im Einzelfall insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind.

7. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt X.

8. Haftung für Mängel bei Bearbeitung

(1) Für Mängel bei der Bearbeitung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet des folgenden Absatzes 3, in dem er unentgeltlich die fehlerhafte Leistung ausbessert oder entsprechendes Material neu bearbeitet. Die Festestellung solcher Mängel ist uns unverzüglich zu melden.

(2) Sind Werkleistungen zu erbringen, denen Zeichnungen oder andere Angaben des Kunden zu Grunde liegen, haften wir nicht für Fehler, die infolge von ungenauen Angaben dieser Zeichnungen etc. entstehen.

(3) Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind. wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen solche Schäden wie den eingetretenen abzusichern

(4) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

XI. Schadenersatz und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraghcher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Vertragliche Ansprüche, die dem Kaufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren 6 Monate nach Ablieferung der Ware beim Käufer, soweit nicht bei Arbeiten an Grundstücken oder bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

XII. Sonderbestimmungen für EGKS-Erzeugnisse

Unsere Käufer sind verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand - mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager - an die Bestimmungen der Art 2 bis 7 der Entscheidung Nr.30/53 und an die Entscheidungen Nm. 31/54 der Komission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

Allgemeine Einkaufsbedingungen 11/01

Rechtsverbindlich sind nur die schriftlich erteilten Bestellungen, für die ergänzend zu den Bedingungen der Bestellung die folgenden Bedingungen gelten.

A. Allgemeine Bedingungen

1. Bedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart, so gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

2. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen im vollen Umfang wirksam.

3. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, seine Rechtsbeziehung zu uns zu Werbezwecken zu benutzen.

4. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit uns verwendete Unterlagen müssen ausweisen: Anschrift, Bestellnummer, Anlieferstelle, Mat.-/Stoffnummer, vollständigen Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten

Vertragsdurchführung

I. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle

II. Erfüllungszeit

1. Die für die Leistungserbringung vereinbarten End- Lind Zwischenfristen sind bindend Zwingen den Auftragnehmer schwerwiegende, weder von ihm noch seinen Unterlieferanten zu vertretende Gründe oder zwingt ihn unser Verschulden zu einer Fristüberschreitung, so ist er verpflichtet, uns die Umstände unverzüglich schriftlich zu melden Er kann sich auf sie nicht mehr berufen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

2. Verzug von Unterlieferanten ist unverzüglich schriftlich zu melden; er rechtfertigt keine Fristüberschreitung.

3. Unverschuldeter Untergang von Leistungsteilen kann nur durch unverzüglichen Nachweis als Grund für eine Fristüberschreitung geltend gemacht werden.

III. Leistungsumfang

1. Für den Bereich der Investitionsgüter umfassl die Bestellung auch die Einräumung eines übertragbaren Nutzungsrechtes durch den Leistungserbringer an sämtlichen technischen Unterlagen (auch der Unterlieferanten} sowie die Lieferung der mikrofilmgerechten technischen Unterlagen einschließlich der Fertigungszeichnungen und -Stücklisten hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges Insofern hat der Auftragnehmer Änderungsverlangen kostenlos zu befolgen. Falls verlangte Änderungen sich nachteilig auf technische Daten auswirken können, hat uns der Auftragnehmer darauf schriftlich hinzuweisen.

2. Zum Leistungsumfang gehört feiner die Übertragung des Eigentums an sämtlichen technischen Unterlagen (auch der Unterlieferanten], die in deutscher Sprache und ent sprechend dem internationalen Einheitssystem Sl abgefasst sein müssen sowie an sonstigen für Neuanfertigungen, Wartung und Betneb erforderlichen Unterlagen.

3. Zum Leistungsumfang gehört schließlich die Freiheit der zu erbringenden Leistung und ihrer Nutzung durch uns von Rechten Dritter oder des Auftragnehmers. Dann eingeschlossen ist unsere Befugnis, Instandsetzungen und Änderungen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

4. Soll von vorgesehenen Liefer- oder Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn diese angezeigt und vor der Ausführung mit dem Einkauf schriftlich vereinbart wurden.

5. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass seine Lieferung und Leistung funktionsfähig und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist Er ist verpflichtet, sich hierzu eigenverantwortlich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere bestehende Vorbedingungen oder Besonderheiten an der Bau- oder Montagestolle zu informieren Durch Abnahmen oder durch die Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistung.

6. Änderungen in der Art oder der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren Lieferungen und Leistungen oder gegenüberfrüheren Katalogangaben sind uns unverzüglich anzuzeigen Sie bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

7. Der Auftragnehmer hat die vorgesehene Art der Ausführung, von uns zur Verfügung gestelltes Material sowie von uns oder anderen Unternehmen ausgeführte Vorarbeiten unverzüglich und den fachlichen Regeln entsprechend darauf zu prüfen, ob sie den üblichen oder den im EinzelfaN zu stellenden besonderen Anforderungen genügen. Gegebenenfalls hat er uns unverzüglich Bericht zu erstatten.

8. Nach unseren Angaben, Zeichnungen. Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen hergestellte Halb- oder Fertigfabrikale dürfen ausschließlich an uns geliefert werden und in keinem Fall Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen, von denen im übrigen Kopien oder Nachbildungen nur mit unserer ausdrücklichen Erlaubnis hergestellt werden dürfen und die vertraulich zu behandeln sind, bleiben unser wirtschaftliches und geistiges Eigentum Sie sind uns zusammen mit sämtlichen etwa angefertigten Kopien ohne besondere Aufforderung unvorzüglich zurückzusenden, nachdem unsere Anfragen und Bestellungen erledigt sind. Verbesserungen oder Vorschläge da/u, die im Zusammenhang mit der Ausführung anderer Aufträge möglich erscheinen sind uns vom Auftragnehmer alsbald mitzuteilen Wir haben das ausschließliche Recht sie patentrechtlich oder im Rahmen anderer Schutz-rechte auszunutzen.

IV. Anlieferung, Lagerung und Verpackung

1. Die folgenden Versandanschriften sind unbedingt zu beachten. LKW:
31228 Peine, Werner-Nordmeycr-Str. 10

Lieferscheine sind in 2-facher Ausfertigung mit der Ware zu liefern. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Unsere Bestellnummer
- Sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Vermerke
Mitbestellte Materialprüfzeugnisse und andere Prüfdokumente sind zugleich mit der Ware zu liefern.

3. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der Verpackungsmittel aufgrund der Bestellung Anspruch hat, sind seine gesamten Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Im Hinblick auf die Regelungen dor Verpackungsverordnungen verpflichten wir Sie. nur solche Materialien zu verwenden, die dieser Verordnung entsprechen und in eine Rückführungslogistik überführt werden können Leergut ohne Kennzeichnung wird von uns umgehend entsorgt Bei Nichteinhaltung der Vorschriften erfolgt eine Mietgcbühr oder Pfandgelder für die Verpackung

4. Die Transportgefahr trägt det Auftragnehmer, desgleichen die Kosten für eine vom Auftragnehmer vorgenommene Transportversicherung.

5. Die bestellte Ware ist so zu verpacken, dass eine Ident- und Zählprüfung ohne vorheriges Umpacken möglich ist. Bei nicht entsprechend gekennzeichneten Lieferungen ergibt sich eine Erhöhung des Prüf- und Verwaltungsaufwandes, mit der wir den Auftragnehmer belasten müssen

6. Den richtigen Empfang aller Sendungen hat sich der Auftragnehmer oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle bescheinigen zu lassen. Die Ablieferung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstello bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.

7. Bei Lieferung frei Empfangsstelle gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Auftragnehmers

8. Der Absender übernimmt die Verpflichtung, den frachtgünstigsten Weg zu wählen und die richtige Frachtbriefdeklaration vorzunehmen (Margen vereinbaren. Ausnahmetarife beachten.

9. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassenen Deklanerung und unsachgemäße Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10. Werden zur Leistungserbringung erforderliche Gegenstände auf unserem Gelände gelagert. geschieht das auf Lagerplätzen die wir auf Anfrage benennen Für diese Gegenstande tragt der Auftragnehmer bis zum Gefahrübergang die volle Verantwortung und Gefahr; es sei denn, die Verschlechterung der Gegenstände ist auf grobes Verschulden unsererseits zurückzuführen

V. Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung

1. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer die Ausführung des Vedrages wie auch seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Auch wenn die Zustimmung erteilt wird, bleibt der Auftragnehmer für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Unterlieferanten sind auch auf Wunsch namentlich zu benennen.

2. Für Abtretungen der vertraglichen Ansprüche des Auftragnehmers, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt, allerdings mit der Maßgabe, dass wir uns gegen den Abtretungsernpfänger aller Recnte vorbehalten, die uns ohne die Abtretung gegen unserem für die Bezahlung der jeweiligen Rechnung des Auftragnehmers verantwortlichen Mitarbeiter die Abtretung durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen ist.

3. Bei Bearbeitungsaufträgen erfolgt die Verarbeitung in jedem Zeitpunkt und Grad der Herstellung im Auftrage von uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Ein Eigentumserwerb durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

VI. Rücktritt, Sistierung

1. Vorbehaltlich unserer Rechte bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragsnehmers sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In einem solchen Fal! sind wir verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. Zu einem Rücktritt sind wir auch berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Wir haben das Recht. Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetnebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

2. Wir können jederzeit eine zeitweilige Einstellung (Sistierung) der Leistung verlangen Auf Verlangen des Auftragnehmers kann eine Befristung der Sistierung vereinbad werde.

C.Zahlung

1. Die Rechnung ist zweifach gesondert unter Angabe unserer Bestellnummern einzureichen einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen.

2. Leistungserbringung vor vereinbarten Terminen oder vor Ablauf vereinbarter Fristen berührt nicht die Zahlungsfähigkeit; außerdem berechtigt sie uns zu Zurückweisung von Leistungen.

3. Aufgrund der Ermächtigung der zu unserem Unternehmen gehörenden Gesellschaft Nordmeyer GmbH & Co KG Brunnen- und Bohrgerätebau sind wir berechtigt mit sämtlichen Forderungen. die uns oder Nordmeyer GmbH & Co KG Brunnen- und Bohrgerätebau gegen den Auftragnehmer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen uns oder der Maschinenfabrik zustehen, aufzurechnen.

D. Gewährleistung wegen Sachmängel, Haftung

1. Wir haben die Gewährleistungsansprüche auf Minderung. Wandlung und Schadensersatz. Wir können uns auch für die Nachbesserung bzw nach tailligem Ermessen für Ersatzlieferung entscheiden. Entscheiden wir uns für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, hat der Auftragnehmer Mängel unverzüglich derart zu beseitigen, dass uns keine Kosten entstehen. Liegt ein dringender Umstand vor, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen nach Unterrichtung des Auftragnehmers auf dessen Kosten durchzufuhren. Dies gilt auch dann, wenn er unserem Nachbes-serungs- bzw Ersatzlicferungsverlangen nicht entspricht; jedoch können wir dann statt dessen unsere übrigen Rechte geltend machen.

2. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen haftet der Auftragnehmer für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechlsanmeldungon (Schutzrechte) ergeben und stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei.

E. Gerichtstand, deutsches Recht

1. Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, Peine oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

2. Alle Rechtsbeziehungon zwischen uns und dem Auftragnehmer unterstehen unter Ausschluss jeglicher einheitsrechtlicher Gesetzesregelung, insbesondere der CISG. dem deutschen Sachrecht.

Lieferanschrift
Nordmeyer Stahl
Werner Nordmeyer-Str. 10
31226 Peine

Sitz der Gesellschaft Peine
Amtsgericht Hildesheim, HRB 101449
Geschäftsführer: H.H. Nordmeyer, Horst Bartels



Unser Service:
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Nordmeyer Stahl Handel und Service GmbH | Werner-Nordmeyer-Strasse 10| D-31226 Peine | Tel: +49 5171 542220 | Fax: +49 5171 542230 | info@nordmeyer-stahl.de